Internetrecht

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Um sich als Inhaber einer .eu-Domain registrieren zu lassen, muss ein Unternehmen seinen Sitz innerhalb der Grenzen der Europäischen Union haben. Unternehmen, für die dies nicht zutrifft, können sich dennoch über den Umweg eines Treuhänders mit Sitz in der EU eine Domain registrieren lassen (Trustee-Services).

 

Rechtlich möglich ist das in allen Fällen, in denen der Treuhänder in Besitz einer Lizenz für die zu registrierende Marke ist. Nun hat der EuGH in einem Fall entschieden, dass der zugrunde gelegte Lizenzvertrag, mit dessen Hilfe der Trustee die Domain für das außereuropäische Unternehmen registrieren sollte, nicht den inhaltlichen Anforderungen eines Lizenzvertrages entsprach, sondern in diesem konkreten Fall lediglich ein Dienstvertrag war, mit dem sich der Treuhänder zur Domainregistrierung verpflichtete. Zwar geht es in diesem Fall um eine bevorrechtigte Registrierung während der Sunrise-Phase. Dennoch argumentierten die höchsten europäischen Richter damit, dass es geltendem Verordnungsrecht widerspräche, wenn einem Unternehmen, das zwar seinen Sitz innerhalb der EU hat, erlaubt würde, für jemanden außerhalb der EU eine .eu-Domain zu registrieren, ohne selbst Inhaber des Rechts an dieser Domain zu sein. Diese Argumentation kann nun auch auf solche Registrierungen angewandt werden, die keine bevorrechtigten sind. Damit wären Nichteuropäer gänzlich von der Registrierung von .eu-Domains ausgeschlossen, wenn sie nicht das voll Nutzungsrecht an der Marke – Lizenz – auf den Treuhänder übertragen.

 

Praktisch besteht nun das Risiko, dass Registrierungen, die für Domaininhaber außerhalb der EU mit Hilfe von Treuhändern vorgenommen wurden, nun auf das Betreiben Dritter hin widerrufen werden. Die für die Registrierung zugrundeliegenden Lizenzverträge sind daher genau zu prüfen.

 

Anwalt Internetrecht Berlin

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