Arbeitsrecht
Eine Änderungskündigung zielt auf die Änderung des Arbeits-verhältnisses. Sie ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsv erhältnisses zu den vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen.
Ausbildungsunterhalt auch noch nach dreijähriger Verzögerung
Immer wieder stellt sich die Frage, wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt hat. Insbesondere, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und auch in Fällen, in denen die finanziellen Mittel beschränkt sind, ist es manchmal nicht einzusehen, das volljährige Kind noch jahrelang zu unterhalten.
Der Volljährige hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, bis er eine angemessene Berufsausbildung abgeschlossen hat. Dies ist in § 1610 Abs.2 BGB geregelt. Darin heißt es: „der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf ...."
Das Kind hat also einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung und Neigung entsprechenden Berufsausbildung. Allerdings hat das Kind auch die Pflicht, diese Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.
Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt aktuell (BGH vom 03.07.2013, XII ZB 220/12) entschieden, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen. Verletzt das Kind diese Obliegenheit, verliert es den Anspruch auf Unterhalt und muss sich selbst unterhalten.
In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte das Kind mit 18 Jahren die mittlere Reife bestanden und anschließend drei Jahre lang verschiedene Beschäftigungsverhältnisse als ungelernte Kraft innegehabt und auch Praktika abgeleistet. Dadurch konnte das Kind aber seinen Bedarf in dieser Zeit selbst decken.
Danach begann das Kind eine Ausbildung, wobei das Ausbildungsgehalt nicht ausreichte, den Bedarf des volljährigen Kindes zu decken. Diesen Restbedarf müssen die Eltern aufbringen, so der Bundesgerichtshof. Die Eltern müssen aber leistungsfähig sein. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind beträgt zur Zeit
1.200,00 €.
Der Bundesgerichtshof hat auf jeden Fall Bewerbern mit einem relativ schwachen Abgangszeugnis zugestanden, erst einmal durch Praktika und ungelernte Aushilfstätigkeiten das Interesse an einem Ausbildungsberuf überhaupt zu wecken. Das Kind könne durch diese vorgeschalteten Praktika in die verschiedenen Berufe Einblicke gewinnen und sich dann verstärkt auf die seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung konzentrieren. Das Kind würde seine Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig und zügig zu durchlaufen, dadurch nicht verletzen, weil die vorgeschalteten Aushilfstätigkeiten dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht erneut, dass jedes Kind einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat und zwar auch dann, wenn es diese Ausbildung erst einige Zeit nach Abschluss der Schulausbildung beginnt.
Fragen des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes stellen sich immer wieder. In diesen Fällen empfiehlt es sich, den Rat eines Fachanwaltes einzuholen.
Susanne Stamer
Fachanwältin für Familienrecht
© Copyright 2023 Rechtsanwalt vor Ort Info