Verwertung des Schuldnervermögens
Die Verwertung des Schuldnervermögens ist grundsätzlich Aufgabe des Treuhänders. …
Scheitert das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren sowie der gerichtliche Bereinigungsversuch, so beginnt nach Antragstellung des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-verfahrens sowie dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren zu laufen.
Sofern ebenfalls ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren an ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren an.
Eine Restschuldbefreiung können sowohl Verbraucher als auch Selbstständige erlangen.
Forderungen gemäß § 302 InsO sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern die Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert und der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes beim Treuhänder angemeldet hat.
Im Schlusstermin, nach Anhörung des Treuhänders und der Gläubiger, entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss, ob die Restsschuldbefreiung angekündigt oder versagt wird. Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung ist ein Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers spätestens im Schlusstermin.
Sofern kein Versagungsantrag gestellt wird, erfolgt die Ankündigung der Restschuldbefeiung und die so genannte Wohlverhaltensphase schließt sich an. In der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Entsteht in dieser Zeit kein neuer Versagungsgrund, erlangt der Schuldner die Restschuldbefreiung.
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