Bankrecht

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Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters
Freie Anlageberater sind im Gegensatz zu Beratern bei einer Bank nicht generell verpflichtet, über Provisionen aufzuklären. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3.3.2011 Stellung genommen (BGH 3.3.2011, Az.: III ZR 170/10).

 

Danach liegt es für einen Anleger auf der Hand, dass ein Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Provisionen erhält. Es könne, wenn der Anleger an den Berater nichts zahle, nicht ange- nommen werden, er werde diese Leistungen kostenlos erbringen.

 

Hier sei der Unterschied zum Bereich der Anlageberatung durch ein Bank. Dort sei es aus Gründen des Vertrauensschutzes und um Interes- senkonflikte aufzudecken geboten, Kunden über umsatzabhängige Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Außerdem treffe einen Anlage- berater dann eine Aufklärungspflicht, wenn die Provision die Grenze von 15 % des Anlagekapitals überschreite.

 

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.3.2011 (BGH Az.: III ZR 170/10)

 

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