Die Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung zielt auf die Änderung des Arbeits-verhältnisses. Sie ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsv erhältnisses zu den vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen. Im Verhältnis zu einer Beendigungskündigung stellt sie das mildere Mittel dar.
Wirksamkeitsvoraussetzung einer betriebsbedingten Änderungs-kündigung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. In Betracht kommen etwa Änderungen bezüglich der Arbeitsstelle, des Arbeitsortes und der Höhe der Vergütung. Diese neuen Bestimmungen müssen inhaltlich so gefasst sein, dass sie für den Arbeitnehmer zumutbar sind.
Auch eine Änderungskündigung muss schriftlich erfolgen und unterliegt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Kündigungs-schutz.
Nimmt der Arbeitnehmer die gewünschten Änderungen des Arbeitgebers an, wird das Arbeitsverhältnis zu diesen Bedingungen fortgesetzt. Wird bei der Annahme eine Frist von drei Wochen überschritten, gilt das Angebot als abgelehnt.
Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot zur Änderung der Arbeits-bedingungen ab, muss er ab Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Schließlich kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass es sozial ungerechtfertigt ist. Folge des Vorbehaltes, der spätestens drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden muss, ist, dass der Arbeitnehmer zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten muss. Kommt in einem folgenden Kündigungsschutzprozess das Arbeitsgericht zum Ergebnis, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, besteht das Arbeitsverhältnis zu den unveränderten Bedingungen fort. Anderenfalls gelten die neuen Arbeitsbedingungen.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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