Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage beträgt und auf eine 6-Tage-Woche bezogen ist. Arbeitet der Arbeitnehmer z. B. nur 5 Tage die Woche, hat er dementsprechend nur einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Dieser steht auch Teilzeitarbeitnehmern, befristet Beschäftigten und auch Arbeitnehmern in Minijobs zu.
Der Urlaubsanspruch in „vollem" Umfang entsteht nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Vor Ablauf der Wartezeit besteht ein Anspruch auf Teilurlaub im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ende der Wartezeit, hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Das Urlaubsjahr endet grundsätzlich am 31. 12. Konnte der Arbeitnehmer, z. B. aus dringenden betrieblichen Gründen, bis zu diesem Zeitpunkt keinen Urlaub nehmen, kann er bis zum 31. 3. des Folgejahres übertragen werden.
Rechtsanwalt Werner Lutz